Freitag, 10.09.2010
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September
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Im Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, sind die Bestellung und der Aufgabenbereich der Brandschutz- und Feuerwehrkommission definiert. Für den Vollzug der Brandschutzvorschriften sind in den einzelnen Gemeinden auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes (BSchG) vom 18. Dezember 1974 der Gemeinderat, die Brandschutzkommission, das Kontrollorgan, die Kaminfeger und die Feuerwehr zuständig. Die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sowie deren zweckmässige Ausrüstung sind zu gewährleisten.
Rechtsstellung und Kompetenzen: Die Kommission hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigene Entscheidungsbefugnis, ansonsten hat sie beratende Funktionen.

Hauptaufgaben
  • Überwachung der Brandschutzauflagen und Unterhaltsvorschriften
  • Kontrolle der Tätigkeit des Kontrollorgans und der Kaminfeger
  • Begutachtung zuhanden des Gemeinderates betr. die Anschaffung der nötigen Feuerwehrgeräte
  • Erlass der erforderlichen Dienstreglemente und Instruktionen
  • Aufsicht über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr, usw.